Gericht erlaubt Kritik an Israels Existenzrecht – aber mit klaren Grenzen

Admin User
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Eine Person in der Mitte hält ein Schild mit einer Aufschrift, während andere Personen im Hintergrund Schilder halten, was auf eine Demonstration hinweist.

Gericht erlaubt Kritik an Israels Existenzrecht – aber mit klaren Grenzen

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels bei öffentlichen Kundgebungen nicht pauschal verboten werden darf. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom Freitag präzisiert die Grenzen der Meinungsfreiheit bei Protesten. Die Entscheidung folgt auf eine Reihe von Streitfällen über Parolen im Zusammenhang mit dem Israel-Gaza-Konflikt, bei denen einige Verbote bestätigt und andere aufgehoben wurden. Die Behörden stehen weiterhin vor der Herausforderung, Meinungsfreiheit und öffentliche Sicherheit angesichts der anhaltenden Spannungen in Einklang zu bringen. Das Gericht bestätigte, dass die bloße Ablehnung des Existenzrechts Israels für sich genommen nicht gegen das Gesetz verstößt. Es betonte, dass kritische Diskussionen über die Gründung Israels oder Aufrufe zu friedlichem Wandel unter die Meinungsfreiheit fallen. Allerdings hielten die Richter das Verbot des Spruchs „Yalla, yalla, Intifada“ aufrecht, da dieser in der aktuellen Lage Hass schüren könne. In der Urteilsbegründung ging es nicht um die weiteren Bedeutungen von Intifada – die auch gewaltfreien Widerstand umfassen können –, sondern um die wahrgenommene Gefahr der Provokation. Gleichzeitig bleibt der Ruf „Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei“ verboten, obwohl der Wortlaut nicht explizit zu Gewalt aufruft. Untere Instanzen hatten zu dieser Parole bisher widersprüchliche Entscheidungen getroffen, sodass ihre rechtliche Bewertung bis zu einer höheren gerichtlichen Klärung offenbleibt. In einem separaten Schritt hoben die Behörden das Verbot des Spruchs „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“ auf, da keine direkten Verbindungen zur Hamas nachgewiesen werden konnten. Die Gerichtsentscheidung steht im Einklang mit einem kürzlichen Regierungsverbot der Gruppe Muslim Interaktiv, die am 5. November 2025 wegen Verfassungsfeindlichkeit aufgelöst wurde. Zwar bestehen zwischen beiden Fällen keine direkten Zusammenhänge, doch beide spiegeln die Bemühungen wider, die öffentliche Sicherheit im Rahmen der geltenden Gesetze zu wahren. Das Urteil setzt einen Präzedenzfall dafür, wie Protestparolen in Deutschland bewertet werden. Es unterscheidet zwischen zulässiger Kritik an Israel und Äußerungen, die als gewaltverherrlichend oder -anheizend eingestuft werden. Da die unteren Instanzen bei einigen Sprüchen weiterhin uneins sind, sind weitere rechtliche Auseinandersetzungen zu erwarten, während die Demonstrationen anhalten.