GDPR-Urteil: Versteckte Daten gelten nicht als gelöscht – was das für Unternehmen bedeutet

Admin User
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Ein digitaler Timer, ein HP-Drucker, eine blaue Polythenhülle, eine CD in ihrer Hülle, Papier und einige andere Gegenstände sind auf einem Tisch angeordnet.

GDPR-Urteil: Versteckte Daten gelten nicht als gelöscht – was das für Unternehmen bedeutet

{"headline":"Verstecken ist nicht genug" - Urteil fordert Unumkehrbarkeit von Datendellegung für GDPR-konforme Löschung","teaser":"Ein Meilenstein-Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (S 16 AS 2347/21) umreißt klar die Grenzen der Datenschutz-Löschungsanforderungen: Das bloße Verbergen persönlicher Daten innerhalb einer Software-Anwendung gilt nicht als echter Löschungsvorgang nach GDPR.","publication_date":"2025-12-06T09:20:42+00:00","keyword_names":"Datenschutz, Datenschutzrecht, persönliche Daten, Finanzen, Geschäft, Daten- und Cloud-Computing, Technologie","article_body":""Verstecken reicht nicht" – Urteil verlangt unwiderrufliche Löschung von Daten für GDPR-konforme Löschung\n\nEin wegweisendes Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (S 16 AS 2347/21) zieht klare Grenzen für die Löschpflichten nach Datenschutzrecht: Das bloße Verbergen personbezogener Daten in einer Software gilt nicht als echte Löschung im Sinne der DSGVO.\n\n2025-12-06T09:20:42+00:00\n\nStichworte: Datenschutz, Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, Finanzen, Wirtschaft, Daten- und Cloud-Computing, Technologie\n\nEin aktuelles Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf setzt klare Maßstäbe dafür, wie personenbezogene Daten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu löschen sind. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 16 AS 2347/21 stellte das Gericht fest: Das reine Ausblenden von Daten genügt nicht – sie müssen unwiderruflich gelöscht werden. Zudem wies es eine Schadensersatzklage ab, da in diesem Fall kein Kontrollverlust über die Daten vorgelegen habe.\n\nDas Gericht betonte, dass Verantwortliche sich nicht auf angebliche technische Unmöglichkeiten berufen können, wenn es um die Löschung personbezogener Daten geht. Nach Artikel 17 der DSGVO müssen Systeme sicherstellen, dass Daten so gelöscht werden, dass eine weitere Verarbeitung ausgeschlossen ist. Das bloße Verstecken von Datensätzen, während sie weiterhin abrufbar bleiben, erfüllt nicht den rechtlichen Löschstandard.\n\nDas Urteil schafft einen Präzedenzfall dafür, wie Datenschutzlöschungen künftig umzusetzen sind. Organisationen müssen ihre Systeme überprüfen, um sicherzustellen, dass sie dem Standard der unwiderruflichen Löschung entsprechen. Bei Nichteinhaltung drohen rechtliche Konsequenzen, da das Gericht klarstellt: Technische Umgehungslösungen sind nicht länger akzeptabel."}