Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung
Neue Regelung zur Arzneimittelabgabe in Nordrhein-Westfalen tritt am 1. Januar in Kraft
Ab dem 1. Januar gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Verordnung für die Abgabe von Medikamenten. Sie betrifft speziell die gesetzlichen Krankenkassen und zielt darauf ab, die Packungsgrößen zu standardisieren. Apotheken müssen künftig strengere Vorgaben bei der Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements einhalten.
Nach den aktualisierten Bestimmungen sind Apotheken verpflichtet, stets die kleinste verfügbare Packungsgröße – die sogenannte N1 – abzugeben, sofern möglich. Falls diese Größe aufgrund von Marktengpässen nicht erhältlich ist, muss ein verpflichtender Vermerk die Gründe dafür angeben. Diese Regelung soll Transparenz schaffen, wenn der Standard nicht eingehalten werden kann.
Für Ersatzkassen gelten abweichende Regelungen. Hier ist die Abgabe größerer Packungen möglich, allerdings nur bei Vorlage einer entsprechenden Dokumentation. Zudem muss eine spezielle Pharmazentralnummer (PZN) erfasst werden, um die Abweichung zu begründen. Die gesetzlichen Krankenkassen bleiben hingegen konsequent: Sie erlauben unter keinen Umständen die Ausgabe größerer Packungen. Damit entsteht eine klare Trennung zwischen den beiden Kassentypen, die Apotheken bei ihrer Arbeit sorgfältig berücksichtigen müssen.
Die Änderungen treten zu Beginn des Jahres 2025 in Kraft und wirken sich direkt auf die Medikamentenverteilung in Apotheken aus. Während bei gesetzlichen Kassen die kleinste Packungsgröße verbindlich ist, bleibt Ersatzkassen ein gewisser Spielraum. Das neue System soll Verschwendung reduzieren und die Einheitlichkeit bei der Rezeptbelieferung verbessern.






