BSG-Urteil beendet jahrelangen Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln
Charlotte KrügerBSG-Urteil beendet jahrelangen Streit um Abrechnung von Rezepturarzneimitteln
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat geklärt, wie Apotheken mit den Krankenkassen Rezepturarzneimittel abrechnen müssen. Demnach ist die Abrechnung auf Basis der kleinsten notwendigen Packungsgröße vorzunehmen – und nicht nach der tatsächlich verwendeten Menge. Damit ist ein langjähriger Streit zwischen Apotheken und Kassen über die Erstattungsregeln beigelegt.
Das Urteil fällt in eine Zeit, in der Apotheken mit strengeren Abrechnungsvorschriften konfrontiert sind und ihre Zahl bundesweit rückläufig ist.
Der Konflikt entzündete sich nach dem 31. Dezember 2023, als neue Vorschriften für Rezepturen in Kraft traten. Während die Krankenkassen forderten, dass Apotheken nur die exakt verwendete Menge an Wirk- und Hilfsstoffen in Rechnung stellen dürfen, bestanden die Apotheken darauf, dass die Abrechnung nach standardisierten Packungsgrößen erfolgen muss. Das BSG gab nun den Apotheken recht und bestätigte, dass die kleinste erforderliche Packungseinheit – ob für Wirkstoffe oder Hilfsstoffe – abgerechnet werden muss, selbst wenn nur ein Teil davon verbraucht wird.
Das Gericht wies zudem Versuche der Kassen zurück, durch die Forderung nach kleineren Packungen oder den Rückgriff auf Reimporte Kostensenkungen durchzusetzen. Apotheken sind nicht verpflichtet, Packungen aufzuteilen oder ihre Abrechnung an individuelle Kassenanforderungen anzupassen. Der Apotheker Jan Harbecke betonte, dass das Urteil die Debatte um den "Rezeptur-Rabatt" effektiv beende und für eine einheitliche Abrechnungspraxis sorge.
Unterdessen durchläuft der Apothekensektor tiefgreifende Veränderungen. Seit Anfang 2024 müssen alle Rezepte der gesetzlichen Krankenversicherung digital über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden – das papierbasierte System gehört damit der Vergangenheit an. Gleichzeitig sank die Zahl der Apotheken von 17.288 im Juli 2024 auf 16.000 bis Ende 2025. Strengere Abrechnungsregeln sehen nun bei geringfügigen Dokumentationsfehlern nur noch eine teilweisen Kostenerstattung vor, statt die Abrechnung komplett abzulehnen.
Das BSG unterstrich, dass das abstrakte Preismodell, das auf den gelisteten Packungsgrößen basiert, der Vereinfachung der Abrechnung diene – nicht jedoch der Berücksichtigung von Teilmengen oder Haltbarkeit. Die Kassen dürfen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht mit Verweis auf Wirtschaftlichkeit umgehen.
Das Urteil schafft für Apotheken Klarheit: Bei der Herstellung von Rezepturarzneimitteln ist künftig die kleinste notwendige Packungsgröße abzurechnen. Damit entfällt die Unsicherheit in den Erstattungsprozessen, während gleichzeitig eine standardisierte Abrechnungspraxis gestärkt wird.
Mit der vollständigen Einführung des E-Rezepts und verschärften finanziellen Kontrollen passt sich der Apothekensektor weiterhin an regulatorische Änderungen und betriebliche Herausforderungen an.