05 June 2026, 16:53

Betriebsweihnachtsfeiern: Neue Urteile klären Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Mitarbeiter

Gerichtliche Urteile zu Weihnachtsfeiern: Was ist erlaubt und was nicht?

Betriebsweihnachtsfeiern: Neue Urteile klären Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Mitarbeiter

Aktuelle Gerichtsurteile in Deutschland haben die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betriebsweihnachtsfeiern präzisiert. Entscheidungen aus Düsseldorf, Berlin, Köln und Baden-Württemberg befassen sich mit Themen wie Fehlverhalten, Arbeitsunfällen und Mitarbeiterleistungen im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen. Die Fälle zeigen, dass solche Feiern erhebliche rechtliche Konsequenzen für Beschäftigte und Arbeitgeber mit sich bringen können.

In Düsseldorf entschied das Landesarbeitsgericht, dass Mitarbeiter wegen Fehlverhaltens auf einer Weihnachtsfeier entlassen werden können – selbst ohne vorherige Abmahnung. Das Gericht urteilte, dass schwere Pflichtverstöße, wie sie etwa in einem Weingut in Baden-Württemberg vorkamen, eine Kündigung rechtfertigen. Dort wurden Angestellte, die sich eigenmächtig an Wein bedienten und ein Chaos hinterließen, wegen eines „groben Pflichtverstoßes“ entlassen.

Der Berliner Sozialgerichtshof verfolgte einen anderen Ansatz und stufte eine Verletzung bei einer betriebsorganisierten Weihnachtsfeier als Arbeitsunfall ein. Ausschlaggebend war, dass die Abteilungsleitung die Feier organisiert und das gesamte Team eingeladen hatte, wodurch es sich um eine offizielle dienstliche Veranstaltung handelte.

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Unterdessen beschäftigte sich das Kölner Amtsgericht mit der Frage von Geschenken. Es entschied, dass ein krankheitsbedingt abwesender Mitarbeiter keinen rechtlichen Anspruch auf ein iPad habe, das auf der Feier verteilt wurde. Das Gericht bezeichnete die iPads als „freiwillige Leistung“ bei einer „freiwilligen Veranstaltung“ – die Teilnahme sei daher Voraussetzung für den Erhalt des Geschenks gewesen.

Diese Urteile setzen klare Maßstäbe für das Verhalten und die Ansprüche bei Betriebsweihnachtsfeiern. Arbeitgeber haben nun eine stärkere Handhabe gegen Fehlverhalten, während Beschäftigte erkennen müssen, dass solche Veranstaltungen rechtliche Relevanz besitzen. Gleichzeitig bestätigen die Entscheidungen, dass Verletzungen bei organisierten Feiern – je nach Umständen – als Arbeitsunfälle anerkannt werden können.

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