06 March 2026, 12:05

Bundessozialgericht stärkt Rechte: Arbeitslosmeldung bleibt 14 Monate gültig

Ein aufgeschlagenes Buch mit handgeschriebenem Text, wahrscheinlich ein Dokument aus der Bundesrepublik Deutschland, mit Wasserzeichen am unteren Rand.

14 Monate Vor Auszahlung gemeldet: weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld - Bundessozialgericht stärkt Rechte: Arbeitslosmeldung bleibt 14 Monate gültig

Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat einen Rechtsstreit um Arbeitslosengeld gewonnen, nachdem sie sich 14 Monate vor der ersten Auszahlung arbeitslos gemeldet hatte. Das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte ein früheres Urteil des Landessozialgerichts Essen und sprach ihr den Anspruch zu – ohne dass sie sich erneut hätte registrieren müssen. Die Entscheidung setzt einen neuen Präzedenzfall dafür, wie frühzeitige Meldungen im deutschen Arbeitslosenrecht behandelt werden.

Der Fall begann, als das Arbeitsverhältnis der Frau am 30. Juni 2019 durch einen Aufhebungsvertrag mit Übergangsleistungen endete. Bereits im Mai 2019 hatte sie der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass sie erst ab dem 1. Juli 2020 Arbeitslosengeld beantragen werde. Dennoch wurde ihr Antrag vom 28. Juli 2020 zunächst abgelehnt.

Das Landessozialgericht Essen entschied später zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass ihre ursprüngliche Arbeitslosmeldung weiterhin gültig sei. Die Richter begründeten dies damit, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, da sich die zwölfmonatige Wartezeit rückwirkend bis zum 1. Juli 2018 – gerechnet vom Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses – erstrecke. Zudem bestätigten die Essener Richter, dass sie sich nicht erneut hätte melden müssen, selbst wenn zwischen Meldung und Leistungsbeginn mehr als drei Monate lagen.

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Die Bundesagentur für Arbeit legte Revision ein, doch das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte nun das Essener Urteil. Mit dem Beschluss im Fall B 11 AL 6/24 R wird klargestellt, dass eine erste Arbeitslosmeldung ihre Gültigkeit behält, sofern die zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt ist – unabhängig davon, wie viel Zeit bis zum Leistungsbeginn verstreicht.

Die Frau erhält nun rückwirkend ab Juli 2020 ihr Arbeitslosengeld, wie ursprünglich beantragt. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine frühzeitige Meldung den Anspruch nicht entfallen lässt, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Urteil könnte künftig auch andere Fälle beeinflussen, in denen Antragsteller sich lange vor dem tatsächlichen Leistungsbeginn arbeitslos melden.

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